Die Konformitätserklärung nach Anhang VIII
Stand: 10.08.2026 · Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Das ist der meistübersehene Punkt der ganzen Verordnung. Im Netz steht vielfach, jeder Händler müsse ab dem 12.08.2026 für jede Verpackung eine eigene Erklärung erstellen. Das trifft nur zu, wenn Sie bedruckte Eigenmarken-Verpackungen einsetzen.
Die beiden Wege
Weg 1 — Sie kaufen Standardverpackungen der Regelfall
Ihr Lieferant ist Erzeuger. Sie fordern seine Konformitätserklärung an, legen sie ab und halten sie für Prüfungen bereit. Aufbewahrung: 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen.
Weg 2 — Sie lassen unter eigenem Namen fertigen
Dann sind Sie Erzeuger und stellen die Erklärung selbst aus — auf Grundlage einer Konformitätsbewertung, mit technischer Dokumentation im Hintergrund.
Die acht Pflichtfelder Anhang VIII
| # | Feld | Inhalt |
|---|---|---|
| 1 | Eindeutige Verpackungskennung | Modell-, Artikel- oder Chargennummer — zum Beispiel SKU oder EAN. |
| 2 | Erzeuger | Vollständiger Name und Anschrift, gegebenenfalls des Bevollmächtigten. |
| 3 | Verantwortungserklärung | „Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger. |
| 4 | Beschreibung des Gegenstands | Typ, Material und Schichtaufbau, eindeutig identifizierbar. |
| 5 | Konformitätsaussage | Erklärung, dass die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt sind. |
| 6 | Angewandte Normen | Verweis auf harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen. |
| 7 | Notifizierte Stelle | In der Regel „nicht zutreffend“ (Modul A — interne Fertigungskontrolle). |
| 8 | Unterzeichnung | Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift. |
Aufbewahrung
5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen — jeweils ab Inverkehrbringen Art. 39. Wer die Frist versäumt, kann die Konformität im Zweifelsfall nicht nachweisen.