📦 EU-Versand 2026

Die Konformitätserklärung nach Anhang VIII

Stand: 10.08.2026 · Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Ausstellen muss die Erklärung nur der Erzeuger — wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen fertigen lässt. Wer Standardkartons im Handel kauft, ist das nicht: Er fordert die Erklärung bei seinem Lieferanten an und hält sie vor.

Das ist der meistübersehene Punkt der ganzen Verordnung. Im Netz steht vielfach, jeder Händler müsse ab dem 12.08.2026 für jede Verpackung eine eigene Erklärung erstellen. Das trifft nur zu, wenn Sie bedruckte Eigenmarken-Verpackungen einsetzen.

Die beiden Wege

Weg 1 — Sie kaufen Standardverpackungen der Regelfall

Ihr Lieferant ist Erzeuger. Sie fordern seine Konformitätserklärung an, legen sie ab und halten sie für Prüfungen bereit. Aufbewahrung: 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen.

Weg 2 — Sie lassen unter eigenem Namen fertigen

Dann sind Sie Erzeuger und stellen die Erklärung selbst aus — auf Grundlage einer Konformitätsbewertung, mit technischer Dokumentation im Hintergrund.

Die acht Pflichtfelder Anhang VIII

#FeldInhalt
1Eindeutige VerpackungskennungModell-, Artikel- oder Chargennummer — zum Beispiel SKU oder EAN.
2ErzeugerVollständiger Name und Anschrift, gegebenenfalls des Bevollmächtigten.
3Verantwortungserklärung„Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Erzeuger.
4Beschreibung des GegenstandsTyp, Material und Schichtaufbau, eindeutig identifizierbar.
5KonformitätsaussageErklärung, dass die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 erfüllt sind.
6Angewandte NormenVerweis auf harmonisierte Normen oder gemeinsame Spezifikationen.
7Notifizierte StelleIn der Regel „nicht zutreffend“ (Modul A — interne Fertigungskontrolle).
8UnterzeichnungOrt, Datum, Name, Funktion und Unterschrift.

Aufbewahrung

5 Jahre bei Einwegverpackungen, 10 Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen — jeweils ab Inverkehrbringen Art. 39. Wer die Frist versäumt, kann die Konformität im Zweifelsfall nicht nachweisen.

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