PPWR-Checkliste zum 12. August 2026
Stand: 10.08.2026 · Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Acht Schritte. Wer sie abgearbeitet hat, ist zum Stichtag auf der
sicheren Seite — und weiß, welche seiner EU-Zielländer sich überhaupt rechnen.
Die Reihenfolge ist bewusst gewählt: Schritt 1 entscheidet, ob die Hälfte der Liste für Sie überhaupt gilt.
- Klären, ob Sie Erzeuger sind
Lassen Sie Verpackungen mit Ihrem Namen oder Logo fertigen? Dann sind Sie Erzeuger und müssen selbst eine Konformitätserklärung ausstellen. Kaufen Sie Standardkartons? Dann fordern Sie die Erklärung bei Ihrem Lieferanten an. - Verpackungen auflisten
Jede eingesetzte Verpackung mit Material, Gewicht und Innenmaßen: Außenkarton, Polstermaterial, Klebeband, Produktverpackung. Ohne diese Liste lässt sich keine der folgenden Pflichten erfüllen. - Lieferantenerklärungen anfordern
Schreiben Sie Ihre Verpackungslieferanten an und fordern Sie die Konformitätserklärung nach Anhang VIII an. Setzen Sie eine Frist und halten Sie fest, wer geantwortet hat. - Registrierung prüfen
Sind Sie im Herstellerregister eingetragen (in Deutschland LUCID)? Es gibt keine Bagatellgrenze — die Pflicht gilt ab dem ersten Gramm. - Zielländer durchgehen
In jedes EU-Land, in das Sie versenden, gehört eine eigene Registrierung. Rechnen Sie vorher aus, welche Länder sich tragen — bei kleinen Märkten übersteigen die Fixkosten oft den Rohertrag. - Bevollmächtigten klären
Wo Sie keinen Sitz haben, verlangt Artikel 45 Absatz 3 einen Bevollmächtigten. Beachten Sie den laufenden Änderungsvorschlag der EU-Kommission vom 28.01.2026. - Unterlagen ablegen
Konformitätserklärungen und technische Dokumentation aufbewahren: 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen ab Inverkehrbringen. - Termine setzen
Die nächsten Stufen kommen 2028 (Kennzeichnung) und 2030 (Leerraum, Rezyklat, Recyclingfähigkeit). Wer die Leerraumgrenze heute schon einhält, spart sofort Porto.
Was am Stichtag konkret greift
| Pflicht | Wen es trifft | Grundlage |
|---|---|---|
| Konformitätserklärung je Verpackung Für jede Verpackung eine Erklärung nach dem amtlichen Muster, gestützt auf ein Konformitätsbewertungsverfahren. |
Erzeuger — wer Verpackungen herstellt oder unter eigenem Namen fertigen lässt | Art. 39, Anhang VIII |
| Technische Dokumentation vorhalten Unterlagen, die die Konformität belegen. Aufbewahrung 5 Jahre bei Einweg-, 10 Jahre bei Mehrwegverpackungen ab Inverkehrbringen. |
Erzeuger | Art. 39 |
| Stoffbeschränkungen einhalten Grenzwerte für Schwermetalle und besonders besorgniserregende Stoffe. Bei Lebensmittelkontakt gilt faktisch ein PFAS-Verbot. |
alle Wirtschaftsakteure | Art. 5 |
| Konformitätsbewertung Nachweis, dass die Verpackung die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 sowie 24 und 27 erfüllt. |
Erzeuger | Art. 5–12, 24, 27 |
| Identitätskennzeichnung Die Verpackung muss den Erzeuger erkennbar machen. |
Erzeuger | PPWR |
| Registrierung im Herstellerregister In Deutschland LUCID. Ohne Bagatellgrenze: ab dem ersten Gramm. |
Hersteller — je Mitgliedstaat, in dem in Verkehr gebracht wird | Art. 44 · § 9 VerpackG |
| Bevollmächtigter im Zielland Eine im Land niedergelassene, dort registrierte Person übernimmt die Herstellerpflichten — mit zivil- und verwaltungsrechtlicher Haftung. |
Hersteller ohne Sitz im betreffenden Mitgliedstaat | Art. 45 Abs. 3 |
Was passiert, wenn nichts geschieht
Bis 200.000 €
je Einzelfall (§ 36 VerpackG), dazu Vertriebsverbot und Sperrung auf Marktplätzen wie Amazon und eBay.
Bis 200.000 € je Einzelfall — nicht je Jahr.