📦 EU-Versand 2026

Bin ich von der PPWR befreit?

Stand: 10.08.2026 · Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle

Möglicherweise ja — und zwar häufiger, als die meisten Ratgeber zugeben. Es gibt vier Ausnahmen, die zusammen einen großen Teil der kleinen und mittleren Online-Shops betreffen.

Wir verkaufen ein Werkzeug für diese Pflichten. Trotzdem steht diese Seite hier: Wer nichts braucht, soll es erfahren. Alles andere wäre unseriös.

Versandverpackung bei reinem InlandsgeschäftPPWR-Herstellerdefinition

Wer Verpackungen im Inland bezieht UND nur im Inland versendet, ist bei der Versandverpackung voraussichtlich von Registrierung und Lizenzierung befreit — die Pflicht wandert zum Verpackungshersteller.

Vorbehalt: Deutschland darf strengere nationale Regeln beibehalten; zuletzt nicht abschließend geklärt. Wer sich darauf verlässt, sollte den Stand im Auge behalten.

Kein Mehrwegzwang im Versand an EndkundenArt. 29 im Umkehrschluss

Der B2C-Versand an Verbraucher unterliegt KEINER Mehrwegpflicht. Es gilt nur die Leerraumgrenze ab 2030.

Kleinstunternehmen bis 1.000 kgArt. 29

Wer je Mitgliedstaat und Jahr höchstens 1.000 kg Verpackung in Verkehr bringt, ist von der Mehrwegpflicht befreit.

Kleinabgeber-Pauschale in Österreichösterr. Verpackungsverordnung

Bis 1.500 kg Haushaltsverpackung im Jahr ist eine pauschale Lizenzierung möglich.

Wofür es keine Ausnahme gibt

Registrierung und Lizenzierung kennen keine Bagatellgrenze. Sie gelten ab dem ersten Gramm Verpackung — auch für den Nebenerwerb. Und wer in ein anderes EU-Land versendet, löst dort die volle Pflicht aus, selbst bei einem einzigen Paket im Jahr.

Häufige Fragen

Was ändert sich am 12. August 2026?

Ab diesem Tag gelten die ersten Pflichten der EU-Verpackungsverordnung: Konformitätserklärung und technische Dokumentation für jede Verpackung, Stoffbeschränkungen, Identitätskennzeichnung, Registrierung im Herstellerregister und — vorbehaltlich eines laufenden Änderungsverfahrens — ein Bevollmächtigter in jedem Mitgliedstaat, in dem kein eigener Sitz besteht.

Muss ich als Online-Händler eine Konformitätserklärung ausstellen?

Nur wenn Sie Erzeuger sind, also Verpackungen herstellen oder unter eigenem Namen fertigen lassen — etwa bedruckte Kartons mit Ihrem Logo. Wer Standardkartons im Handel kauft, muss die Erklärung nicht selbst ausstellen, sondern sie beim Lieferanten anfordern und vorhalten.

Gibt es eine Bagatellgrenze für kleine Shops?

Für die Registrierung und Lizenzierung nicht. Sie gilt ab dem ersten Gramm Verpackung. Von der Mehrwegpflicht ab 2030 sind Kleinstunternehmen mit höchstens 1.000 kg Verpackung je Mitgliedstaat und Jahr befreit.

Brauche ich einen Bevollmächtigten in jedem EU-Land?

Nach Artikel 45 Absatz 3 ja, sofern Sie dort keinen Sitz haben. Allerdings hat die EU-Kommission am 28. Januar 2026 vorgeschlagen, diese Pflicht bis Ende 2034 auszusetzen. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen, und einzelne Mitgliedstaaten dürfen die Anforderung beibehalten. Die Registrierungs- und Meldepflicht bleibt in jedem Fall bestehen.

Was kostet es, wenn ich nichts tue?

Bis zu 200.000 Euro Bußgeld je Einzelfall nach § 36 Verpackungsgesetz, dazu ein Vertriebsverbot und die Sperrung auf Marktplätzen wie Amazon und eBay, die den Registrierungsnachweis abfragen.

Ich versende nur innerhalb Deutschlands — betrifft mich das?

Voraussichtlich weniger, als Sie denken: Wer Verpackungen im Inland bezieht und nur im Inland versendet, ist bei der Versandverpackung ab dem 12. August 2026 von Registrierung und Lizenzierung befreit; die Pflicht wandert zum Verpackungshersteller. Vorbehalt: Deutschland darf strengere nationale Regeln beibehalten. Für Ihre Produktverpackungen bleibt es bei den bisherigen Pflichten.

Was ist die 50-Prozent-Leerraumgrenze?

Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Transport-, Um- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 Prozent Leerraum enthalten (Artikel 24). Füllmaterial zählt dabei als Leerraum, nicht als Inhalt. Wer heute schon kleiner packt, spart sofort Porto.

Gilt die Mehrwegpflicht auch für den Versand an Endkunden?

Nein. Die Mehrwegquoten des Artikels 29 betreffen Transportverpackungen und den B2B-Versand. Der Versand an Verbraucher ist davon nicht erfasst — dort gilt nur die Leerraumgrenze ab 2030.

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